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Bemessungsgrundlage für die weitere AfA
Liegen die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG i. d. F. des StEntlG 1999/2000/2001 vor, bemisst sich die AfA-Bemessungsgrundlage nicht nach den fortgeführten historischen Anschaffungskosten, sondern nach dem Einlagewert gem. § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG abzüglich der bereits vorgenommenen Abschreibungen.