BGH Beschluss v. - 5 StR 293/08

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 349 Abs. 2; StGB § 55; StGB § 57 Abs. 1 Satz 2; StGB § 57a; StGB § 57a Abs. 1 Satz 2

Instanzenzug: LG Neuruppin, vom

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Ein - in Modifizierung früherer Rechtsprechung (vgl. BGH NStZ 1999, 579, 581) - grundsätzlich erwägenswerter Härteausgleich im Wege der Vollstreckungslösung bei der lebenslangen Freiheitsstrafe (vgl. BGH - GS - NJW 2008, 860, 863, zum Abdruck in BGHSt 52, 124 bestimmt; BGHSt 52, 48, 56 f.) im Blick auf erledigte und daher nicht nach § 55 StGB einbeziehungsfähige spätere Bestrafungen des Angeklagten kam nicht in Betracht. Es hätte ohne den die Unanwendbarkeit des § 55 StGB begründenden Zeitablauf im Rahmen einer Einbeziehung späterer Strafen und überhaupt bei zeitnäherer Aburteilung auf der Hand gelegen, gegen den gewichtig vorbelasteten Angeklagten die besondere Schwere der Schuld gemäß § 57a StGB festzustellen. Die entgangene Einbeziehung nach § 55 StGB kann jedoch im Vollstreckungsverfahren gemäß § 57a Abs. 1 Satz 2, § 57 Abs. 1 Satz 2 StGB bedeutsam werden (vgl. dazu auch BVerfG - Kammer -, Beschluss vom - 2 BvR 2025/06).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BAAAC-89395

1Nachschlagewerk: nein