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Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz – AVmG); hier: Auswirkungen auf die Arbeitsentgelteigenschaft
Das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz – AVmG) vom (BGBl. I S. 1310) regelt vom an u.a. den Aufbau einer zusätzlichen kapitalgedeckten Altersvorsorge und gewährt dem Arbeitnehmer einen individuellen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung mit sofortiger gesetzlicher Unverfallbarkeit.
Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers im Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom (BGBl. I S. 3610) sollte der Aufwand zur betrieblichen Altersvorsorge ursprünglich ausschließlich vom Arbeitgeber geleistet werden. Seit einiger Zeit erfolgt jedoch die Finanzierung der betrieblichen Altersvorsorge verstärkt aus der Umwandlung von Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers. Dabei besteht sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber ein besonderer Anreiz in der Ersparnis von Beiträgen zur Sozialversicherung und der Besteuerung dieser Entgelte erst im Versorgungsfall. Damit das Beitragsaufkommen der Sozialversicherung nicht weiter geschmälert wird, gehören vom an auch umgewandelte Entgeltbestandteile (arbeitnehmerfinanzierte Altersvorsorge) zum beitragspflichtigen ...