Teilwertabschreibung aufgrund voraussichtlich dauernder Wertminderung
Leitsatz
1) Eine voraussichtlich dauernde Wertminderung liegt vor, wenn der Wert des Wirtschaftsguts den planmäßigen Rest des Buchwerts
"während eines erheblichen Teils der Nutzungsdauer im Unternehmen" nicht erreichen wird. Erforderlich ist, dass der Teilwert
des Wirtschaftsguts "während seiner mutmaßlichen Dauer im Betrieb" überwiegend unter seinem Buchwert liegt.
2) Im Regelfall ist diejenige Restnutzungsdauer zugrunde zu legen, die das Wirtschaftsgut bei Anwendung der typisierten AfA-Reihen
des § 7 Abs. 4, 5 EStG hat.
3) Ist eine Veräußerungsabsicht für das Wirtschaftsgut zum Bilanzstichtag bereits hinreichend konkret, ist ausnahmsweise auf
die (einzelfallabhängige) voraussichtliche Nutzungsdauer im Unternehmen anstatt auf die (typisierte) Restnutzungsdauer nach
AfA-Reihen abzustellen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EStB 2009 S. 24 Nr. 1 TAAAC-89295
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Online-Dokument
FG Münster, Urteil v. 27.06.2008 - 9 K 3138/06 K,G
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