Rücktritt von der schriftlichen Steuerberaterprüfung nicht rückwirkend wegen vorübergehender Störung der Geistestätigkeit
anfechtbar
Leitsatz
Ein Rücktritt von der Steuerberaterprüfung gem. § 21 DVStB durch Ausfüllung des Erklärungsformulars kann grundsätzlich nicht
widerrufen werden, weil nach dem Ende der letzten Aufsichtsarbeit feststehen muss, ob der Kandidat an der Prüfung weiter teilnehmen
will oder nicht. Eine Anfechtung der Rücktrittserklärung wegen vorübergehender Störung der Geistestätigkeit kommt jedenfalls
nicht aus Gründen von Menstruationsbeschwerden und Prüfungsangst in Betracht, wenn eine entsprechende Feststellung nachträglich
nicht mehr möglich ist.
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