Anspruch auf Aussetzung der Vollziehung bei der Rückforderung einer gemeinschaftsrechtwidrigen Beihilfe
Leitsatz
Bei der Rückforderung einer gemeinschaftsrechtwidrigen Beihilfe ist die Aussetzung der Vollziehung durch die nationalen Gerichte
nicht ausgeschlossen.
Wird mit der Rückforderung einer Mineralölsteuervergütung die sich aus dem vorgehenden Gemeinschaftsrecht ergebende Rechtsfolge
gezogen, liegt hierin keine unzulässige rückwirkende Rechtsausübung.
Die Rückforderung einer gemeinschaftsrechtwidrigen Beihilfe wird nicht durch die Festsetzungsfristen der §§ 169 Abs. 2 S.
1 Nr. 1, 170, 171 AO begrenzt.
Fundstelle(n): WAAAC-89281
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