Die in der Phase der Betriebseröffnung geltenden strengen Anforderungen für die Bildung einer Ansparrücklage gelten auch für
den Fall, dass der Steuerpflichtige eine „wesentliche” Kapazitätserweiterung plant
Leitsatz
1. § 7g Abs. 3 Satz 2 EStG setzt voraus, dass ein Wirtschaftsgut in einem nachfolgenden Wirtschaftsjahr „voraussichtlich”
angeschafft oder hergestellt wird; dies erfordert eine Prognoseentscheidung über das künftige Investitionsverhalten des Steuerpflichtigen.
2. Handelt es sich um eine Neugründung eines Betriebs oder eine wesentliche Kapazitätserweiterung und bezieht sich die Bildung
der Ansparrücklage auf erst noch anzuschaffende wesentliche Betriebsgrundlagen, ist erforderlich, dass diese wesentlichen
Betriebsgrundlagen am maßgeblichen Stichtag bereits verbindlich bestellt worden sind.
3. Die Eröffnung eines Betriebs beginnt zu dem Zeitpunkt, in dem der Steuerpflichtige mit Tätigkeiten beginnt, die objektiv
erkennbar auf die Vorbereitung der betrieblichen Tätigkeit gerichtet sind und ist erst abgeschlossen, wenn alle wesentlichen
Betriebsgrundlagen vorhanden sind.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DAAAC-89270
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