Ausschluss der Anrechenbarkeit von ausländischen Investmentanteilen auf die Einkommensteuer
Leitsatz
Die Einbeziehung der betroffenen Einkünfte in eine Einkommensteuerveranlagung ist tatbestandliche Voraussetzung der Anrechnung
von Abzugsteuer nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG; eine Pauschalierung oder Abgeltung fällt nicht hierunter.
Bei der Abgeltung der Einkommensteuer durch Nacherhebung nach dem StraBEG ist daher nicht nur die gemäß § 1 StraBEG errechnete
Abgabe von der Anrechnung ausgeschlossen, sondern auch ein bei der Veräußerung ausländischer Investmentanteile einbehaltener
Zinsabschlag.
Eine entsprechende Anwendung des § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG auf die Steuererhebung nach dem StraBEG kommt nicht in Betracht,
weil keine planwidrige Regelungslücke im Gesetz vorliegt.
Ein derartiger Zinsabschlag wird auch nicht von der Erlöschenswirkung des § 8 Abs. 1 Satz 2 StraBEG erfasst, so dass dem
Stpfl. kein Erstattungsanspruch gemäß § 37 Abs. 2 AO zusteht.
Die Versagung der Anrechnung bzw. Erstattung des Zinsabschlags führt nicht zu einer Doppelbesteuerung.
Fundstelle(n): EFG 2008 S. 146 Nr. 2 EAAAC-89261
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 26.01.2007 - 12 K 2904/05 AO
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