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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 12 K 2904/05 AO EFG 2008 S. 146 Nr. 2

Gesetze: StraBEG § 1, StraBEG § 8 Abs. 1 Satz 2, EStG § 36 Abs. 2 Nr. 2, AuslInvG § 18 a Abs. 1 Nr. 3, AO § 37 Abs. 2

Ausschluss der Anrechenbarkeit von ausländischen Investmentanteilen auf die Einkommensteuer

Leitsatz

  1. Die Einbeziehung der betroffenen Einkünfte in eine Einkommensteuerveranlagung ist tatbestandliche Voraussetzung der Anrechnung von Abzugsteuer nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG; eine Pauschalierung oder Abgeltung fällt nicht hierunter.

  2. Bei der Abgeltung der Einkommensteuer durch Nacherhebung nach dem StraBEG ist daher nicht nur die gemäß § 1 StraBEG errechnete Abgabe von der Anrechnung ausgeschlossen, sondern auch ein bei der Veräußerung ausländischer Investmentanteile einbehaltener Zinsabschlag.

  3. Eine entsprechende Anwendung des § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG auf die Steuererhebung nach dem StraBEG kommt nicht in Betracht, weil keine planwidrige Regelungslücke im Gesetz vorliegt.

  4. Ein derartiger Zinsabschlag wird auch nicht von der Erlöschenswirkung des § 8 Abs. 1 Satz 2 StraBEG erfasst, so dass dem Stpfl. kein Erstattungsanspruch gemäß § 37 Abs. 2 AO zusteht.

  5. Die Versagung der Anrechnung bzw. Erstattung des Zinsabschlags führt nicht zu einer Doppelbesteuerung.

Fundstelle(n):
EFG 2008 S. 146 Nr. 2
EAAAC-89261

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 26.01.2007 - 12 K 2904/05 AO

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