1) Bei der Ermittlung, ob der Grenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG durch die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes überschritten
ist, sind die Einkünfte der Vollzeiterwerbstätigkeit für die übrige Zeit des Kalenderjahres, in dem die Voraussetzungen des
§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) EStG vorliegen, auszuscheiden.
2) Ausnahmsweise lässt die Vollzeiterwerbstätigkeit den Tatbestand des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG nicht entfallen,
wenn unter Einbeziehung der Einkünfte aus dem Vollzeiterwerb der Jahresbetrag nicht überschritten wird.
Tatbestand
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Fundstelle(n): UAAAC-89260
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FG Münster, Urteil v. 16.07.2008 - 10 K 4881/07 Kg
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