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Keine Teilwertabschreibung einer Schadenersatzforderung
Im Streitfall haben die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass der Teilwert einer Forderung in den Streitjahren unter ihrem Nennwert lag. Umstände, aus denen sich zu den Bilanzstichtagen die Annahme eines ganzen oder teilweisen Forderungsausfalls herleiten lassen, haben sie nicht dargelegt. Wie das Finanzamt ausführt, haben die Vertragspartner eines Schuldanerkenntnisses bei der Bemessung der Höhe und der Zahlungsmodalitäten gerade auf die individuellen Verhältnissen des Schuldners, d. h. dessen Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit, Rücksicht genommen und die Tilgungsraten so festgelegt, dass sie der Schuldner aus seinen künftig zu erwartenden Provisionserträgen leisten kann. Etwaige Risiken für den Antragsteller wurden bereits durch das erheblich unter dem tatsächlichen Schaden l...