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Umsatzsteuerfreiheit für Leistungen eines gemeinnützigen Sportvereins
Sportverein kann sich auf Gemeinschaftsrecht berufen
Leistungen eines gemeinnützigen Sportvereins, die den Kernbereich seiner gemeinnützigen Tätigkeit betreffen, können als umsatzsteuerfrei behandelt werden. Aus diesem Grund ist es zulässig, wenn ein gemeinnütziger Golfverein die entgeltliche Überlassung von Golfbällen und die entgeltliche Nutzungsüberlassung einer Golfanlage nicht der Umsatzsteuer unterwirft.
Spannungsfeld zwischen nationalem und europäischem Umsatzsteuerrecht
Nach nationalem Recht ist zwar eine „sportliche Veranstaltung”, nicht jedoch die Nutzungsüberlassung von Sportgegenständen bzw. -anlagen steuerfrei, § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG ( NWB GAAAC-58398).
Die Mehrwertsteuersystemrichtinie (MwStSystRL) sieht im Vergleich zum UStG eine umfassendere Steuerbefreiung von Leistungen gemeinnütziger Sportvereine vor. Nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL sind „bestimmte, in engem Zusammenhang mit Sport [...] stehende Dienstleistungen, die Einrichtungen ohne Gewinnstreben an Personen erbringen, die Sport [...] ausüben”, steuerfrei. Allerdings ist die Steuerbefreiung gem. Art. 134 Buchst. a MwStSystRL ausgeschlossen, wenn die betreffenden Leistungen nicht unerlässlich sind, um den satzungsmäßigen Zweck des gemeinnützigen Sportvereins zu erfüllen. Ferner ist die Steuerbefreiung ausgeschlossen, wenn die Leistun...