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Abverkauf der „letzten Ernte” eines Landwirts nach Aufgabe des Betriebs
Für die Anwendung der Durchschnittsbesteuerung gem. § 24 UStG kommt es lediglich darauf an, dass die Umsätze im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführt werden. Der Durchschnittsbesteuerung unterliegen auch Umsätze, die nach Verpachtung der wesentlichen Betriebsgrundlagen und Einstellung des landwirtschaftlichen Betriebs erzielt werden (gegen ; v. - XI R 50/90). Der EuGH stellt für die Frage, ob Umsätze der Pauschalbesteuerung unterliegen, in erster Linie nicht auf formale Kriterien ab, sondern auf den wirtschaftlichen Gehalt der erbrachten Leistung. Demgemäß fällt auch der Abverkauf der „letzten Ernte” eines Landwirts nach Betriebsaufgabe unter die Pauschalbesteuerung.