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Abfindung als vGA
Ist im Anstellungsvertrag des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH eine Kündigungsfrist nicht vereinbart, ist der Vertrag gem. § 621 Nr. 3 BGB spätestens am 15. eines Monats zum Schluss des Kalendermonats kündbar. Die Schutzvorschrift des § 622 BGB findet keine Anwendung. Eine dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer bei ordentlicher Kündigung seines Dienstverhältnisses ohne vertragliche Vereinbarung gezahlte Abfindung ist auch dann als vGA anzusehen, wenn der Minderheitsgesellschafter ebenfalls eine Abfindung erhält. Die vGA ist auch dann im Kalenderjahr des Zuflusses zu berücksichtigen, wenn das – abweichende – Wirtschaftsjahr der Gesellschaft erst im Folgejahr endet. Im Hinblick auf eine vom Bundeskartellamt angedrohte Geldbuße ist die Bildung einer Rückstellung zulässig, soweit s...