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Veräußerungspreis für in Fremdwährung veräußerte Beteiligung
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung des Veräußerungspreises i. S. von § 17 Abs. 2 EStG ist grundsätzlich der des Vollzugs des Veräußerungsgeschäfts. Auf den Zufluss des Entgelts kommt es grundsätzlich nicht an. Für eine in Fremdwährung veräußerte Beteiligung i. S. von § 17 EStG ist der Veräußerungspreis im Zeitpunkt der Veräußerung in DM/€ umzurechnen. Maßgeblich ist grundsätzlich der amtliche Umrechnungskurs im Bewertungszeitpunkt, d.h. dem Entstehen des Kaufpreisanspruchs. Sichert der Veräußerer den Kaufpreis durch Devisengeschäfte ab, ist dies für die Bestimmung des Veräußerungspreises ebenso irrelevant, wie auch Zinsen auf eine gestundete Kaupreisforderung nicht zum Veräußerungspreis zählen. Denn eine solche Kurssicherung bildet gegenüber der Anteilsveräußerung ein selbständiges Rechtsgeschäft und einen g...