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Steuerliche Förderung von Stiftungen
Ab dem Veranlagungszeitraum 2007 ist der Sonderausgabenabzug nach § 10b Abs. 1a EStG nicht mehr nur auf Spenden anlässlich der Neugründung von Stiftungen beschränkt, sondern generell auf alle Spenden in den Vermögensstock einer begünstigten Stiftung anzuwenden; auch sog. Zustiftungen sind nunmehr begünstigt. Ein Wechsel zwischen § 10b Abs. 1 und Abs. 1a EStG ist nicht zulässig. Stellt der Steuerpflichtige den Antrag auf Berücksichtigung von Spenden nach § 10b Abs. 1a EStG, hat er dadurch sein Wahlrecht ausgeübt. Übersteigen die Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung innerhalb des zuwendungsbezogenen Zehn-Jahres-Zeitraums den Höchstbetrag von 1 000 000 €, kann der 1 000 000 € übersteigende Teil nicht als Sonderausgaben nach § 10b Abs. 1 EStG berücksichtigt werden. Zuwendungen an Verbrauchsstiftungen sind nicht nach § 10b Abs. 1a EStG berücksichtigt.