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Wesentlichkeit einer Betriebserweiterung – Voraussetzungen für die Bildung einer Rücklage nach § 7 g EStG
Nicht jede Erweiterung des Geschäftsbetriebs kann eine Aktivierung der Aufwendungen nach § 269 HGB rechtfertigen. Die Anschaffung und das Betreiben einer Fotovoltaikanlage stellt jedenfalls dann keine wesentliche Betriebserweiterung dar, sofern die hiermit erzielten Umsätze 10 % der Gesamtumsätze des bisherigen Gewerbebetriebs nicht übersteigen.