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Zuständiges Finanzamt für die Entscheidung über Aussetzung der Vollziehung
Während eines Einspruchsverfahrens ist die Finanzbehörde für die Entscheidung über die Gewährung oder Ablehnung von Aussetzung der Vollziehung zuständig, die über den Einspruch zu entscheiden hat. Nach Übertragung der Außenprüfungszuständigkeit nach § 195 Satz 2 AO hat gem. § 367 Abs. 3 Satz 1 AO das örtlich zuständige Finanzamt über einen Einspruch gegen die vom beauftragten Finanzamt erlassene Prüfungsanordnung zu entscheiden. Das beauftragte Finanzamt ist lediglich befugt, dem Einspruch abzuhelfen.