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NWB Nr. 36 vom Seite 3367 Fach 2 Seite 9877

Gebührenpflicht für verbindliche Auskunft

Anmerkung zum

Dr. Mike Wienbracke

Anderthalb Jahre nach Inkrafttreten der in § 89 Abs. 3 Satz 1 AO normierten Gebührenpflicht „für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft” hat das (Revision eingelegt, Az. des BFH: VIII R 22/08) die im Schrifttum geäußerten Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung zurückgewiesen und deren Grundgesetzkonformität – soweit zur Entscheidung des dem Finanzgericht präsentierten Sachverhalts relevant – bejaht. Soweit die Entscheidungsgründe reichen, ist diesen weitestgehend zuzustimmen. Ansatzpunkte für Zweifel an der Vereinbarkeit von § 89 Abs. 3 bis 5 AO mit dem Grundgesetz und damit für eine Urteilskritik resultieren vielmehr aus Überlegungen, die das Gericht gerade unterlassen hat anzustellen.

DokIDNWB KAAAC-84337. Rechtsgrundlage§ 89 Abs. 2 bis 5 AO; § 34 GKG.

I. Problemstellung: Gebührenpflicht verfassungsgemäß?

Bei der Festsetzung der Auskunftsgebühr (§ 89 Abs. 3 bis 5 AO) handelt es sich um eine gebundene Entscheidung der Finanzbehörde: „werden Gebühren […] erhoben” (s. § 89 Abs. 3 Satz 1 AO). Da die diesbezüglichen gesetzlichen Vorgaben in dem vom Finanzgericht zu beurteilenden Fall erfüllt waren – es lag der Mindestgegenstandswert von 5 000 Euro zugrunde –, konnte der angegriffene Gebührenbescheid in Höhe von...

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