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Sozialrecht | Prothese nur bei Ausgleich einer Behinderung
Muss einem Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ein Teil eines Zeigefingers amputiert werden, hat er nur dann einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für eine Prothese, wenn diese eindeutig für den Ausgleich einer Behinderung erforderlich ist (; Revision nicht zugelassen). Weil die Beweglichkeit des Fingers erhalten werden konnte und die grobe Funktion der Hand durch die Amputation nicht gestört wurde, lehnte es die beklagte Krankenkasse im Streitfall ab, die Kosten für eine Silikon-Prothese zu übernehmen. Dem schlossen sich die Berufungsrichter an: Der Teilverlust des rechten Zeigefingers führe bei Verrichtungen des täglichen Lebens nicht zu einer wesentlichen Minderung der Funktionsfähigkeit der Hand. Dies gelte auch, wenn der Verletz...