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Arbeitsrecht | Antrag auf Verringerung der regelmäßigen Arbeitszeit – Elternteilzeit
Die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers und damit korrespondierend die Beschäftigungspflicht des Arbeitgebers ruhen während der Elternzeit. Möchte ein Arbeitnehmer während der Elternzeit die Verringerung seiner Arbeitszeit (Elternteilzeit) beanspruchen, setzt das gegenüber dem Elternzeitverlangen einen zusätzlichen Beschäftigungsbedarf voraus. Besteht dieser nicht, kann sich hieraus ein einem Teilzeitverlangen entgegenstehender dringender betrieblicher Grund (§ 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BErzGG) ergeben ( NWB EAAAC-85901).