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Abgabenordnung | Weiterleitung von Erkenntnissen an Strafverfolgungsbehörde ohne eigene strafrechtliche Prüfung durch Finanzbehörde
Der NWB PAAAC-88900 lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Begründen Tatsachen den Verdacht einer Tat, die den Straftatbestand einer rechtswidrigen Zuwendung von Vorteilen i. S. des § 299 Abs. 2 StGB erfüllt, ist die Finanzbehörde ohne eigene Prüfung, ob eine strafrechtliche Verurteilung in Betracht kommt, verpflichtet, die erlangten Erkenntnisse an die Strafverfolgungsbehörden weiterzuleiten. Das Recht auf „informationelle Selbstbestimmung” und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebieten es nicht, dass das Finanzamt vor der Übermittlung der den Tatverdacht begründenden Tatsachen prüft, ob hinsichtlich der festgestellten Zuwendungen Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist oder Verwertungs- bzw. Verwendungsverbote vorliegen. (2) Ein Verdacht i. S. des § 4 Abs. 5 Nr. 10 Satz 3 EStG, der die Informatio...BStBl 2008 II S. 337