BGH Beschluss v. - IV ZB 23/08

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Tenor

1. Der Antrag des Beteiligten zu 1 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Brandenburgischen wird zurückgewiesen, weil die beabsichtige Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

2. Die Rechtsbeschwerde gegen den vorbezeichneten Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts wird auf Kosten des Beteiligten zu 1 verworfen, weil im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit eine Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof nicht statthaft ist ( - NJW 2007, 158 Tz 14).

Streitwert: 3.000 €

Fundstelle(n):
FAAAC-88844

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein