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BBEV Nr. 17 vom

Abgrenzung von Genussrechten und stillen Gesellschaften

Martin L. Haisch

Zur Abgrenzung von Genussrechten und stillen Gesellschaften hat der BFH mit einer aktuellen Entscheidung () wichtige Leitlinien entwickelt.

I. Sachverhalt

Im Dezember 1993 investierten die stpfl. deutschen Privatanleger (Stpfl.) einen Betrag von 20.000 DM zzgl. eines Aufgelds von 1.000 DM über eine sog. Genussrechtsvereinbarung in eine Kapitalgesellschaft mit Sitz auf den Bermudas (Fondsgesellschaft). Ziel dieser Fondsgesellschaft war es, die durch den Abschluss solcher Genussrechtsvereinbarungen erhaltenen Mittel (mehrere Mio. DM) in Futures und in andere Finanzanlagen zu investieren und hierdurch Kapitalzuwächse zu realisieren. Gesellschafter der Fondsgesellschaft waren zwei Kapitalgesellschaften mit Sitz auf den Bermudas. Diesen standen lediglich feste Zahlungen (Ersatz der laufenden Kosten und Rückzahlungen der Stammeinlage im Fall einer Liquidation), jedoch keine Erfolgsbeteiligung (Beteiligung am Gewinn oder Liquidationserlös) im Hinblick auf die Fondsgesellschaft zu.

Die Genussrechtsvereinbarung war im Wesentlichen wie folgt ausgestaltet:

  • Verbriefung: in Genusscheinen;

  • Endfälligkeit: im November 2001;

Die Stpfl. gaben ihr Genussrecht im Juli 1998 an die Fondsgesellschaft zurück und erzielten dabei einen Nettoertrag von

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