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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 4 K 975/06 Z

Gesetze: KN Unterpos. 1901 20 00 KN Unterpos. 1905 90 20 KN Unterpos. 1905 90 90 ZK Art. 12 Abs. 2 ZK Art. 220 ZK Art. 221 ZK Art. 217 Abs. 1 ZK Art. 242 Satz 1 ZKDVO Art. 216 Anhang 37 Titel II C. Nr. 31

Zollrechtliche Tarifierung von „Yufka (Teigwarenblätter)”

Leitsatz

  1. Ungefüllte „Yufka”-Teigwarenblätter, die aus Weizenmehl, Wasser und Salz hergestellt und sodann einer zur Braunfärbung und Verkleisterung der Weizenstärke führenden Hitzebehandlung unterzogen worden sind, sind als vorgebackene Erzeugnisse in die Unterpos. 1905 90 20 KN und bei Füllung mit Käse und Kräutern in die Unterpos. 1905 90 90 KN einzureihen. Auf den natürlichen Gehalt des Mehls an pflanzlichen Ölen kommt es dabei nicht an.

  2. Dieser Einreihung der Teigblätter steht nicht entgegen, dass sie noch nicht verzehrfertig waren, sondern weiter bearbeitet werden mussten.

  3. Von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung des geschuldeten Abgabenbetrags kann nicht wegen einer unrichtigen verbindlichen Zolltarifauskunft abgesehen werden, die erst nach der Abgabe der Zollanmeldung erteilt worden ist.

  4. Gleiches gilt, wenn in der Anmeldung nicht alle zum Erkennen der Waren erforderlichen Angaben gemacht worden sind.

  5. Eine zunächst zu Unrecht erlassene Zollschuld kann innerhalb der Verjährungsfrist ohne Bindung an vorangegangene Entscheidungen erneut nachgefordert werden.

Fundstelle(n):
ZAAAC-88700

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 16.05.2007 - 4 K 975/06 Z

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