Anwendung von § 16 KStG, wenn der außenstehende Aktionär seine Beteiligung nach Ende des Geschäftsjahres an den Organträger
veräußert
Leitsatz
§ 16 KStG ist anzuwenden, wenn in einem Gewinnabführungsvertrag eine Ausgleichszahlung zu Gunsten eines außenstehenden Aktionärs
vereinbart ist und dieser seine Beteiligung nach Ablauf des Geschäftsjahres an den Organträger veräußert hat. Der Ausgleichsanspruch
ist mit Ablauf des Geschäftsjahres dem Grunde nach entstanden, so dass davon auszugehen ist, dass er mit der Zahlung des Kaufpreises
durch den Organträger abgegolten wird.
Fundstelle(n): EFG 2008 S. 1582 Nr. 19 IAAAC-88694
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