Wiederholung der gesamten mündlichen Steuerberaterprüfung auch bei Fehlerhaftigkeit der Entscheidung über nur einen Prüfungsabschnitt
Bewertung von Zeugenaussagen
Leitsatz
1. Erweist sich die Entscheidung des Prüfungsausschusses über die Steuerberaterprüfung als fehlerhaft, so hat der Prüfling
einen Anspruch darauf, den von dem Verfahrensfehler betroffenen Teil der Prüfung wiederholen zu dürfen.
2. Betrifft die Fehlerhaftigkeit der Entscheidung nur einen einzelnen Abschnitt der mündlichen Prüfung, so ist gleichwohl
die gesamte mündliche Prüfung zu wiederholen. Die Wiederholung beschränkt sich nicht auf diesen einzelnen Prüfungsabschnitt.
3. Ausführungen zur Bewertung und Glaubwürdigkeit der Aussagen der über den Ablauf der mündlichen Prüfung und des Überdenkungsverfahrens
vernommenen Zeugen.
Fundstelle(n): XAAAC-88689
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FG des Landes Brandenburg, Urteil v. 29.03.2006 - 2 K 469/04
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