Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Schuldzinsenabzug bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
Einer der häufigsten Streitpunkte bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung stellt der Schuldzinsenabzug dar. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG sind Schuldzinsen für ein Darlehen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzuziehen, wenn sie mit diesen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Nach ständiger Rechtsprechung des zuständigen IX. Senats des BFH liegt der wirtschaftliche Zusammenhang vor, wenn und soweit das betreffende Darlehen tatsächlich zum Erzielen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung aufgenommen und verwendet worden ist. Dagegen genügt ein bloßer rechtlicher Zusammenhang, z. B. die Belastung eines Grundstücks mit einer Grundschuld nicht. Fragen zur Abzugsfähigkeit der Schuldzinsen beschäftigen nicht nur die Praxis in der Steuerverwaltung, sondern auch die Gerichte und die Steuerberatung. Gerade die Rechtsprechung hat im Zusammenhang mit im Folgenden näher vorzustellenden Fallgruppen Kriterien herausgearbeitet, die der Steuerpflichtige zu beachten hat.
I. Schuldzinsen als vorab entstandene Werbungskosten
1. Grundsätzliches
Schuldzinsen sind vorab entstandene Werbungskosten, wenn sie bereits vor Beginn der Vermietu...