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Vereinbarung zum Besteuerungsrecht von Vergütungen an Ortskräfte der Botschaften und Konsulate nach Art. IX DBA GB
Das GB/08/10001 mitgeteilt, dass zwischen dem BMF und „Her Majesty’s Revenue & Customs” des Vereinigten Königreichs Großbritannien am nachfolgende Vereinbarung getroffen wurde:
„Artikel IX des Abkommens vom zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung in der Fassung des Revisionsprotokolls vom – im Folgenden als „Abkommen” bezeichnet – regelt die Besteuerung von Vergütungen, die aus öffentlichen Kassen des Vereinigten Königreiches oder Nordirlands oder aus Kassen einer Gebietskörperschaft im Vereinigten Königreich bzw. die Besteuerung von Vergütungen, die aus öffentlichen Kassen der Bundesrepublik Deutschland, ihrer Länder oder deren Gebietskörperschaften gezahlt werden. S. 790
Diese Abkommensbestimmung regelt explizit nur die Frage der Steuerfreistellung im anderen (Nicht-Kassen-)Staat. Dem Kassenstaat wird das Besteuerungsrecht nicht explizit zugewiesen; es ergibt sich jedoch aus den Regeln internationaler Courtoisie und gegenseitiger...