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Berufsrecht; | Abfindungsregelung im Sozietätsvertrag
Die Regelung in einem Sozietätsvertrag, wonach der Ausscheidende keine Beteiligung am Praxiswert erhält, wenn er sich innerhalb von drei Jahren nach seinem Ausscheiden innerhalb von 30 km Luftlinie um den Ort der Kanzlei als Anwalt oder Notar niederlässt oder bei einem Anwalt oder Notar als Angestellter oder freier Mitarbeiter tätig wird, ist nicht wegen Sittenwidrigkeit nichtig. Auch wenn man die Zeitspanne von drei Jahren in Anlehnung an die Rechtsprechung des BGH zu Wettbewerbsverboten (NJW 2000, 2584) als sittenwidrig ansieht, so führt das zeitliche Übermaß nicht zur Unwirksamkeit der Regelung, sondern im Wege der geltungserhaltenden Reduktion zu einem Zeitraum von zwei Jahren (OLG Schleswig, Urt. v. - 1 U 25/00, MDR 2001, 1018).