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Steuerfreiheit von Ausfuhrlieferungen
Der Unternehmer muss die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 UStG nachweisen. Über den Ausfuhrnachweis hinaus muss der Unternehmer die Voraussetzungen der Steuerbefreiung buchmäßig nachweisen. Die Voraussetzungen müssen eindeutig und leicht nachprüfbar aus der Buchführung zu ersehen sein. Der Buchnachweis kann auch nachträglich geführt werden.