Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Besteuerung des Handelsvertreterausgleichs
Ausgleichszahlungen an einen Handelsvertreter nach § 89b HGB gehören als letzter Geschäftsvorfall der Handelsvertretertätigkeit ungeachtet der Art der Gewinnermittlung auch dann zum laufenden Gewinn, wenn die Beendigung des Vertragsverhältnisses mit der Veräußerung oder Aufgabe des gesamten Gewerbebetriebs zusammenfällt. Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters nach § 89b HGB ist eine Forderung und kein firmenwertähnliches Recht. Die begünstigte Besteuerung eines Ausgleichsanspruchs nach § 89b HGB gemäß der sog. Fünftel-Regelung des § 34 Abs. 1 i. V. mit Abs. 2 Nr. 2 EStG 2001 i. d. F. des Steuersenkungsgesetzes begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Anteil eines Mitunternehmers am Gewerbesteuermeßbetrag richtet sich ausschließlich nach seinem Anteil am Gewinn der Mitunternehmerschaft nach Maßgabe des allge...