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Bilanzänderung nach § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG
Unter Verweis auf das hat das BMF bekannt gegeben, dass die Regelungen im (BStBl 2000 I S. 587), nach denen eine Bilanzberichtigung sich nur auf den unrichtigen Ansatz von Wirtschaftsgütern (aktive und passive Wirtschaftsgüter einschl. Rückstellungen) sowie Rechnungsabgrenzungsposten dem Grunde und der Höhe nach bezieht und eine Änderung des steuerlichen Gewinns ohne Auswirkungen auf diese Ansätze keine Bilanzberichtigung ist, nicht weiter anzuwenden sind. Änderungen des Gewinns aufgrund der Berücksichtigung außerbilanzieller Hinzu- oder Abrechnungen berühren keinen Bilanzansatz; eine Bilanzänderung i. S. des § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG ist insoweit nicht zulässig ().