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FG Hessen 10.04.2008 10 V 402/08, NWB direkt 35/2008 S. 3

Rechtsmitteladressat bei Erlass einer Prüfungsanordnung

Über den Einspruch gegen die Prüfungsanordnung, die das mit der Außenprüfung beauftragte Finanzamt erlassen hat, hat das beauftragte Finanzamt zu entscheiden. Es ist der zutreffende Beklagte und damit auch der richtige Antragsgegner im Verfahren nach § 69 Abs. 3 FGO. Die Beauftragung mit der Außenprüfung stellt lediglich eine innerdienstliche Regelung ohne Außenwirkung dar, die im Übrigen die Ermessensentscheidung des beauftragenden Finanzamts dokumentiert und zumindest inzidenter einer gerichtlichen Überprüfung im Rahmen der Überprüfung der Prüfungsanordnung zugänglich ist.

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