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Insolvenzrecht | Geltung der allgemeinen Vertretungsregeln bei Rücknahme des Antrags auf Verfahrenseröffnung
Der verbliebene Geschäftsführer einer GmbH kann den vom abberufenen Geschäftsführer vor seiner Abberufung gestellten Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 InsO zurücknehmen, wenn dies nicht rechtsmissbräuchlich ist ( NWB OAAAC-87240). Wird der Antrag wirksam zurückgenommen, findet das Eröffnungsverfahren in der Hauptsache sein Ende. Für die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen ist dann kein Raum mehr. Zwar regelt die Insolvenzordnung nicht explizit, wer berechtigt ist, den Antrag zurückzunehmen. Grundsätzlich sind Gläubiger und Schuldner antragsberechtigt (§ 13 Abs. 1 Satz 2 InsO). Das jeweilige – hier einzige verbliebene – Mitglied des Vertretungsorgans handele bei der Antragstellung zwar nicht im eigenen Namen. Aus Sinn und Zweck der...