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BBEV Nr. 9 vom Seite 320

Nachlassverwaltung – 1. Teil

Grundsätze, Anordnung und Beendigung

von Eberhard Rott, Bonn

Die Nachlassverwaltung genießt im Unterschied zur Testamentsvollstreckung eine eher untergeordnete öffentliche Wahrnehmung. Dies mag damit zusammenhängen, dass sie vorrangig als Möglichkeit zur Beschränkung der Haftung des Erben bei einem überschuldeten Nachlass angesehen wird. Eine solche Betrachtungsweise greift jedoch zu kurz. Denn nicht nur aus Sicht des Erben, sondern auch aus Sicht seiner Gläubiger sowie der Gläubiger des Nachlasses sollte dieses erbrechtliche Instrumentarium zum Handwerkszeug eines jeden gehören, der mit Nachlassabwicklungen befasst ist. Damit sind auch die Banken und Testamentsvollstrecker angesprochen. Dem Deutschen Steuerberaterverband gebührt der Verdienst, dass durch die Einführung des „Fachberaters Testamentsvollstreckung und Nachlassverwaltung (DStV e. V.)” diesem bisher eher vernachlässigten Rechtsinstitut nunmehr die gebührende Aufmerksamkeit zukommt.

I. Abgrenzung zu anderen Rechtsinstituten

Für den Juristen ist die Begrifflichkeit der Nachlassverwaltung einfach: Er greift auf die Legaldefinition des § 1975 BGB zurück. Danach handelt es sich bei der Nachlassverwaltung um eine Nachlasspflegschaft, die zum Zwecke der Befriedig...

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