Suchen
OFD Hannover - S 0123 - 3 - StO 142

Örtliche Zuständigkeit für die Umsatzsteuer im Ausland ansässiger Unternehmer

AO-Kartei

1. Grundsätzliches

Gem. § 21 Abs. 1 Satz 2 Abgabenordnung (AO) in der durch Art. 8 des Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2001 – StÄndG 2001 –) vom (BGBl 2001, I S. 3794) geänderten Fassung kann das Bundesministerium der Finanzen zur Sicherstellung der Besteuerung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats für Unternehmer, die Wohnsitz, Sitz oder Geschäftsleitung außerhalb des Geltungsbereichs der AO haben, die örtliche Zuständigkeit einem Finanzamt (FA) für den Geltungsbereich des Gesetzes übertragen.

Aufgrund dieser Ermächtigung wurde die Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung (UStZustV) erlassen. Durch die Zuständigkeitskonzentration soll die bessere steuerliche Erfassung der Unternehmer sichergestellt werden, die ihr Unternehmen vom Ausland aus betreiben.

Nach § 1 der UStZustV (zuletzt geändert durch Art. 9 Jahressteuergesetz 2007 (BGBl. 2006, I S. 2901)) sind für die Umsatzsteuer ausländischer Unternehmer folgende FÄ örtlich zentral zuständig:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Unternehmer ansässig in
örtlich zuständiges FA
Belgien
Trier
Bulgarien
Neuwied
Dänemark
Flensburg
Estland
Rostock
Finnland
Bremen-Mitte
Frankreich
Offenburg
Griechenland
Berlin Neukölln
Großbritannien und Nordirland [1]
Hannover-Nord
Irland
Hamburg Nord
Italien
München II
Kroatien
Kassel-Hofgeismar
Lettland
Bremen-Mitte
Liechtenstein
Konstanz
Litauen
Mühlhausen
Luxemburg
Saarbrücken Am Stadtgraben
Mazedonien
Berlin Neukölln
Niederlande
Kleve
Norwegen
Bremen-Mitte
Österreich
München II
Polen
Oranienburg
Portugal
Kassel-Hofgeismar
Rumänien
Chemnitz-Süd
Russische Förderation
Magdeburg II
Schweden
Hamburg Nord
Schweiz
Konstanz
Slowakische Republik
Chemnitz-Süd
Slowenien
Oranienburg
Spanien
Kassel-Hofgeismar
Tschechische Republik
Chemnitz-Süd
Türkei
Dortmund-Unna
Ukraine
Magdeburg II
Ungarn
Zentral-FA Nürnberg
Vereinigte Staaten von Amerika
Bonn-Innenstadt
Weißrussland
Magdeburg II
übriges Ausland
Berlin Neukölln

Für Unternehmer, die von § 18 Abs. 4c UStG Gebrauch machen, ist das Bundeszentralamt für Steuern zuständig.

Die zentrale Zuständigkeit nach § 21 Abs. 1 Satz 2 AO gilt bereits dann, wenn auch nur ein Anknüpfungspunkt der gesetzlichen Kriterien Wohnsitz (§ 8 AO), Sitz (§ 11 AO) oder Geschäftsleitung (§ 19 AO) im Ausland gegeben ist.

§ 21 Abs. 1 Satz 2 AO hat daher Vorrang vor § 21 Abs. 1 Satz 1 AO.

Die zentrale Zuständigkeit nach § 21 Abs. 1 Satz 2 AO i. V. m. der UStZustV ist insbesondere in den Fällen von Bedeutung, in denen ein Unternehmen vom Ausland aus betrieben wird und der Unternehmer im Inland nicht einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtig ist. Sie ist aber auch zu beachten, wenn der Unternehmer im Inland zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer zu veranlagen ist.

Ein Auseinanderfallen der örtlichen Zuständigkeiten für die Ertrags- und Umsatzbesteuerung kann allerdings zu einem erschwerten Verwaltungsvollzug führen, z. B. bei Kapitalgesellschaften mit statutarischem Sitz im Ausland und Geschäftsleitung im Inland. Betroffen sind beispielsweise Fälle, in denen ein bisher im Inland ansässiges Unternehmen in eine britische „private company limited by shares” (Limited) umgewandelt wird oder eine Limited neu gegründet wird, die lediglich ihren statutarischen Sitz in Großbritannien hat, aber allein oder überwiegend im Inland unternehmerisch tätig und unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig ist.

In diesen Fällen ist im Regelfall eine Zuständigkeitsvereinbarung nach § 27 AO herbeizuführen, nach der das für die Ertragsbesteuerung zuständige ortsnahe Finanzamt auch für die Umsatzsteuer zuständig wird (vgl. auch AEAO zu § 27 Nr. 3).

2. Abschluss von Zuständigkeitsvereinbarungen nach § 27 AO

Im Einvernehmen mit dem nach der Verordnung zuständigen FA kann ein anderes FA die Besteuerung übernehmen, wenn der Betroffene zustimmt (§ 27 AO). Hiervon ist jedoch nur in Ausnahmefällen Gebrauch zu machen; denn eine Zuständigkeitsvereinbarung nach § 27 AO kann nicht beliebig geschlossen werden, sondern muss sich an sachgerechten Kriterien orientieren.

Eine Zuständigkeitsvereinbarung, nach der das für die Ertragsbesteuerung zuständige FA auch für die Umsatzsteuer zuständig wird, ist hiernach regelmäßig herbeizuführen z. B.

  1. bei Steuerpflichtigen, die ihr Unternehmen als Einzelunternehmer ausschließlich oder überwiegend im Inland betreiben und sowohl im Inland als auch im Ausland einen Wohnsitz haben;

  2. bei Kapitalgesellschaften mit statutarischem Sitz im Ausland und Geschäftsleitung im Inland, die allein oder überwiegend im Inland unternehmerisch tätig sind.

Zur Zuständigkeitsvereinbarung bei Unternehmen, die Bauleistungen i. S. v. § 48 Abs. 1 Satz 3 EStG erbringen, wird auf den AEAO zu § 20a Nr. 2 hingewiesen.

3. Hinweis auf die USt-Kartei

Bezüglich der Besonderheiten für die Vergütung der abziehbaren Vorsteuerbeträge an im Ausland ansässige Unternehmer nach § 61 Abs. 1 S. 1 UStDV sowie den Geltungsbereich der UStZustV verweise ich auf I Tz. 3 und II USt-Kartei – OFD – S 7340 Karte 4 zu § 18 UStG.

OFD Hannover v. - S 0123 - 3 - StO 142

Fundstelle(n):
VAAAC-88026

1Dieses Gebiet schließt nur England, Schottland, Wales und Nordirland ein (MF-Erlass vom – S 0123 – 4 – 33 –; vgl. auch Debatin/Wassermeyer, zum DBA-Großbritannien, vor Art. I Nr. 14 am Ende).