Veräußerung des Anteils an der Obergesellschaft bei doppelstöckigen Personengesellschaften
Anders als im Handelsrecht, das die Beteiligung an einer Personengesellschaft als eigenständigen Vermögensgegenstand qualifiziert, stellt ertragsteuerlich die Beteiligung der Obergesellschaft als Mitunternehmer der Untergesellschaft nach dem (BStBl 1985 II S. 350) kein eigenes Wirtschaftsgut dar, sondern vielmehr den Anteil des Gesellschafters an den einzelnen Wirtschaftsgütern des Gesellschaftsvermögens der Untergesellschaft. In der Steuerbilanz der Obergesellschaft wird deren Beteiligung an der Untergesellschaft nach der sogenannten Spiegelbildmethode in Höhe ihres Kapitalkontos bei der Untergesellschaft ausgewiesen.
Wird die Beteiligung an der Obergesellschaft veräußert, so handelt es sich um einen einheitlichen Veräußerungsvorgang. Der Veräußerungsgewinn ist nach den allgemeinen Grundsätzen des § 16 EStG durch Gegenüberstellung des Veräußerungspreises und des Kapitalkontos der Obergesellschaft, in das auch das Kapitalkonto der Untergesellschaft einfließt, zu ermitteln. Soweit die Voraussetzungen im Übrigen vorliegen, sind für diesen einheitlichen Vorgang der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG und die Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 3 EStG zu gewähren.
Gehört dagegen ein Mitunternehmeraneil zum Betriebsvermögen eines Einzelunternehmers, so handelt es sich im Falle der Veräußerung um zwei getrennt voneinander zu beurteilende Rechtsakte, für die die Anwendbarkeit der §§ 16 Abs. 4 und 34 Abs. 3 EStG jeweils gesondert zu prüfen sind (vgl. R 16 Abs. 13 Sätze 6 und 7 sowie R 34.5 Abs. 2 Satz 3 EStR 2005). Entsprechendes gilt, wenn ein Mitunternehmeranteil zum Sonderbetriebsvermögen einer anderen Mitunternehmerschaft gehört.
OFD Frankfurt am Main v. - S 2241 A - 99 - St 213
Fundstelle(n):
XAAAC-88021