„Optionsvergütung” für die Bereitstellung des Grundstücks seit Annahme des Kaufangebots als Bestandteil der Bemessungsgrundlage
für die Grunderwerbsteuer
Leitsatz
Wird der für den Erwerb eines unbebauten Grundstücks vereinbarte Kaufpreis nachträglich gemindert und gleichzeitig eine „Optionsvergütung”
in Höhe des Minderungsbetrages vereinbart, die dem Veräußerer für die Bereitstellung des Grundstücks seit dem Zeitpunkt der
Annahme des Kaufangebots zustehen soll, und die der Höhe nach den vom Erwerber bis zur Vereinbarung der Optionsvergütung geleisteten
Anzahlungen auf den Kaufpreis entspricht, so ist die Optionsvergütung als Bestandteil der Gegenleistung in die Bemessungsgrundlage
für die Grunderwerbsteuer einzubeziehen.
Fundstelle(n): EFG 2008 S. 1576 Nr. 19 JAAAC-87755
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 21.05.2008 - 11 K 1187/04 B
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