Gemeinnützigkeit eines neugegründeten Segelsportvereins für eine Anlaufphase auch ohne praktische Umsetzung des Vereinszwecks
Körperschaftsteuer 1990 bis 1995
Leitsatz
Ein neugegründeter Segelsportverein, der die angestrebten Liegeplätze in einem Hafen später tatsächlich nie erhalten und deswegen
bisher fast nur theoretische Schulungen durchgeführt hat, kann vor allem dann nicht etwa nach den einkommensteuerlichen Grundsätzen
zur Liebhaberei vorläufig für eine Anlaufphase als gemeinnützig anerkannt werden, wenn er weder nachweisen noch überzeugend
darlegen kann, dass er seinen Vereinszweck jemals in ausreichendem Maß aktiv verfolgt hat, keine Geschäfts- oder Tätigkeitsberichte
über durchgeführte Veranstaltungen erstellt hat und wenn von den nur sieben, miteinander verwandten Vereinsmitgliedern obendrein
nur zwei einen Segelschein besitzen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2002 S. 1326 Nr. 20 VAAAC-87751
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