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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 13 K 2416/06 F EFG 2008 S. 1457 Nr. 18

Gesetze: EStG 2002 § 10 Abs. 2 Satz 2, EStG 2002 § 20 Abs. 1 Nr. 6

Steuerpflicht der Zinsen aus einer Kapitallebensversicherung

Leitsatz

  1. Ansprüche aus einer Kapitallebensversicherung dienen auch dann – mit der Folge der Steuerpflicht der Zinsen – der Tilgung und nicht lediglich i. S. d. § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe c) EStG 2002 der Sicherung betrieblich veranlasster Policendarlehen, wenn die Darlehen vereinbarungsgemäß nur vorbehaltlich einer vorherigen Rückzahlung durch den Darlehensnehmer mit fälligen Kapitalleistungen aus der Versicherung getilgt werden sollten.

  2. Das gilt auch, wenn die Darlehen tatsächlich vor Fälligkeit der Kapitalleistungen innerhalb von drei Jahren vollständig aus anderen Mitteln des Versicherungsnehmers getilgt werden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2008 S. 1500 Nr. 24
EFG 2008 S. 1457 Nr. 18
EStB 2009 S. 26 Nr. 1
EAAAC-87748

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 15.01.2008 - 13 K 2416/06 F

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