Erster Abschnitt: Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung
Zweiter Titel: Zwangsversteigerung
VI. Entscheidung über den Zuschlag
§ 94 [1]
(1) 1Auf Antrag eines Beteiligten, der Befriedigung aus dem Bargebot zu erwarten hat, ist das Grundstück für Rechnung des Erstehers in gerichtliche Verwaltung zu nehmen, solange nicht die Zahlung oder Hinterlegung erfolgt ist. 2Der Antrag kann schon im Versteigerungstermin gestellt werden.
(2) Auf die Bestellung des Verwalters sowie auf dessen Rechte und Pflichten finden die Vorschriften über die Zwangsverwaltung entsprechende Anwendung.
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AAAAC-87706
1Anm. d. Red.: Gemäß Art.
1 i. V. mit Art. 4 Abs. 1 Gesetz v.
(BGBl 2024 I Nr. 329) wird nach § 94 mit
Wirkung v.
folgender § 94a
eingefügt:
„§ 94a
(1) Auf Antrag der Gemeinde, in der das
Grundstück belegen ist, ist dieses für Rechnung des Erstehers in gerichtliche
Verwaltung zu nehmen, solange nicht
1.
die Zahlung oder Hinterlegung des Bargebots erfolgt ist,
2.
die außergerichtliche Einigung über die Erlösverteilung nach § 143 dem Gericht
nachgewiesen ist oder
3.
die außergerichtliche Befriedigung nach § 144 dem Gericht nachgewiesen
ist.
(2)
1Der Antrag kann ab Anordnung der
Zwangsversteigerung und spätestens im Verteilungstermin gestellt werden. Die
Gemeinde hat mit dem Antrag zu bestätigen, dass die zu verwaltende
Immobilie
1.
eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
2.
bauliche Missstände oder Mängel aufweist,
3.
den geltenden Vorschriften zu Umgang, Nutzung und Bewirtschaftung nicht
entspricht oder
4.
nicht angemessen genutzt wird.
2Liegt
ein Antrag im Zeitpunkt der Bestimmung des Versteigerungstermins vor, so ist
dies in der Terminsbestimmung anzugeben.
(3) Die gerichtliche
Verwaltung darf ab Erteilung des Zuschlags angeordnet werden. Sie ist
aufzuheben, wenn der Teilungsplan durch Forderungsübertragung ausgeführt ist
und
1.
die Zwangsverwaltung gegen den Ersteher angeordnet ist oder
2.
der Ersteher dem Gericht die vollständige Befriedigung der Berechtigten aus der
Forderungsübertragung nachgewiesen hat.
(4)
1§ 94 Absatz 2 findet Anwendung.
2Der Verwalter kann die Zahlung der Vergütung von
der antragstellenden Gemeinde verlangen, wenn der Ersteher die festgesetzte
Vergütung nach Aufforderung durch den Verwalter nicht gezahlt hat.
3Zahlt die Gemeinde die Vergütung, kann sie vom
Ersteher die Erstattung verlangen.“