ZVG § 21

Erster Abschnitt: Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung

Zweiter Titel: Zwangsversteigerung

I. Anordnung der Versteigerung

§ 21 [1]

(1) Die Beschlagnahme umfasst land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse des Grundstücks sowie die Forderung aus einer Versicherung solcher Erzeugnisse nur, soweit die Erzeugnisse noch mit dem Boden verbunden oder soweit sie Zubehör des Grundstücks sind.

(2) Die Beschlagnahme umfasst nicht die Miet- und Pachtforderungen sowie die Ansprüche aus einem mit dem Eigentum an dem Grundstück verbundenen Recht auf wiederkehrende Leistungen.

(3) Das Recht eines Pächters auf den Fruchtgenuss wird von der Beschlagnahme nicht berührt.

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AAAAC-87706

1Anm. d. Red.: § 21 i. d. F. des Gesetzes v. 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1149) mit Wirkung v. 1. 9. 2001.