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Übernommene nicht passivierungsfähige Verbindlichkeiten erhöhen nicht den Veräußerungsgewinn
Anmerkung zum
Die Entscheidung des BFH veranschaulicht deutlich, wie weit Idee und Wirklichkeit des Maßgeblichkeitsgrundsatzes voneinander entfernt sind.
Die zahlreichen gesetzlichen Ausnahmen für die steuerliche Gewinnermittlung, die der Sicherung der Steuersubstanz dienen sollen, widersprechen dem ursprünglichen Sinn des Maßgeblichkeitsgrundsatzes und seiner Rechtfertigung.
Die Entscheidung des BFH schiebt einer extensiven Anwendung der Rückstellungsverbote – wie sie sich im Ergebnis aus der erstinstanzlichen Entscheidung des FG Baden-Württemberg ergab – einen deutlichen Riegel vor.
Nach dem sind bei der Berechnung des Gewinns aus einer Betriebsveräußerung vom Erwerber übernommene betriebliche Verbindlichkeiten, die aufgrund von Rückstellungsverboten (hier: für Jubiläumszuwendungen und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften) in der Steuerbilanz nicht passiviert worden sind, nicht gewinnerhöhend zum Veräußerungspreis hinzuzurechnen.
I. Vorbemerkungen: Die Ermittlung des Veräußerungsgewinns nach § 16 EStG
Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG gehören zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb auch die Gewinne aus der Veräußerung
eines ganzen...