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Begrenzung der Bewirtungsaufwendungen bei einem Arbeitnehmer
Der persönliche Anwendungsbereich des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG i. V. mit § 9 Abs. 5 EStG ist bei einem Arbeitnehmer nur eröffnet, wenn dieser selbst als bewirtende Person auftritt.
Praxishinweise: Die Abzugsbegrenzung für Bewirtungskosten (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG) tritt nur ein, wenn der Stpfl. selbst als „ bewirtende Person” anzusehen ist. Als „bewirtende Person” ist der Stpfl. anzusehen, wenn er den Ort und den Ablauf der Veranstaltung, in deren Rahmen die Bewirtung stattfindet, festlegt. Werden bei einem Arbeitnehmer diese Festlegungen aber vom Arbeitgeber getroffen, so handelt es sich um eine dienstliche Veranstaltung und die Bewirtung durch den Arbeitnehmer bzw. dessen Beteiligung an den Kosten der Bewirtung stellt sich lediglich als Annex zur dienstlichen Veranstaltung des Arbeitgebers dar. Die (anteiligen) Kosten der Bewirtung sin...