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Bestimmtheit eines zusammengefassten Bescheids und Bemessung der Gegenleistung im Zwangsversteigerungsverfahren
(1) Ein unaufgegliederter Grunderwerbsteuerbescheid über den Erwerb mehrerer Grundstücke aufgrund eines Gesamtausgebots in einem Zwangsversteigerungsverfahren ist hinreichend bestimmt, wenn die Grunderwerbsteuer für jedes Grundstück anhand des Bescheids und ggf. weiterer dem Stpfl. bekannter Unterlagen zweifelsfrei ermittelt werden kann. (2) Der gem. § 74a Abs. 5 ZVG festgesetzte Grundstückswert ist für die Berechnung des neben dem Meistgebot als weitere Gegenleistung anzusetzenden Forderungsverlustes gem. § 114a ZVG nicht bindend, wenn der Erwerber mangels Rechtsschutzinteresses im Zwangsversteigerungsverfahren keinen Antrag auf Änderung dieser Festsetzung stellen konnte (Bezug: § 119 Abs. 1, § 157 Abs. 1 Satz 2, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO).
Praxishinweise: (1) Ob ein Bescheid inhaltlich hinreichend bestimmt ist (§ 119 Abs. 1 AO), ist für den ...