Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Verlängerte Festsetzungsfrist bei Haftungsbescheiden
Die Festsetzungsfrist für den Erlass eines Haftungsbescheids ist gem. § 191 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz AO bei leichtfertiger Steuerverkürzung nur in den Fällen auf fünf Jahre verlängert, in denen die Haftungsinanspruchnahme auf § 70 AO beruht, nicht aber für jeden Fall der Haftung, dem eine leichtfertige Steuerverkürzung zugrunde liegt, also auch nicht bei der Haftung gem. § 69 AO (Klarstellung der Rechtsprechung; Bezug: § 34, § 69, § 70, § 71, § 169, § 191 Abs. 3, § 370, § 378 AO).
Praxishinweise: Der Eintritt der verlängerten Festsetzungsfrist ist nach dem eindeutigen Wortlaut des § 191 Abs. 3 Satz 2 AO von der Art der Haftung abhängig. Damit verlängert sich die Haftung nur in den Fällen des § 70 und des § 71 AO, nicht aber in den Fällen, in denen der Vertreter gem. § 69 AO haftet. Eine Haftung des Vertretenen, die eine Verlängerung der Festsetzungsfrist ...