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Unentgeltliche Abgabe von Handys
Die unentgeltliche Abgabe von Mobilfunkgeräten an Kunden, die einen Mobilfunkvertrag mit einem Mobilfunkunternehmen abgeschlossen haben, ist vom Vermittler des Mobilfunkvertrags als unengeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 3 UStG zu versteuern, wenn der Abgabe des Geräts keine Gegenleistung des Kunden bzw. des Mobilfunkanbieters zugrunde liegt.