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Keine Kindergeldberechtigung der Pflegeeltern bei Bereitschaftspflege
Wird ein Kind im Rahmen der Bereitschaftspflege nach § 5 Kinder- und Jugendhilfe-Pflegegeld-Verordnung (KJH-PflG-VO) durch eine Pflegeperson in einer Not- oder Krisensituation unvorhergesehen, befristet und durch das Jugendamt vermittelt in Obhut genommen, begründet dies kein zu einer bevorzugten Kindergeldberechtigung der Pflegeeltern gegenüber den leiblichen Eltern führendes Pflegekindschaftsverhältnis i. S. des § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG.