Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Rechtsbehelfe rechtskundiger Personen ohne eindeutige Erklärung
Ein Einspruch „gegen den Bescheid über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer” betrifft im Zweifel auch die hiermit in einem zusammengefassten Bescheid verbundene Festsetzung eines Verspätungszuschlags. Es kann nicht zu einem – die spätere Konkretisierung des Einspruchsumfangs ausschließenden – Rechtsverlust führen, wenn der Steuerpflichtige bei Anfechtung eines Bescheids die Bezeichnung verwendet hat, mit der das Finanzamt den Bescheid selbst benannt hat. Dies gilt auch für Erklärungen rechtskundiger Personen. Die Anfechtungsbeschränkung des § 351 Abs. 1 AO für Verwaltungsakte, die unanfechtbare Verwaltungsakte ändern, gilt nicht für die Korrektur der Festsetzung eines Verspätungszuschlags nach den Vorschriften der §§ 130, 131 AO.