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Lohnsteuer | Bewirtungsaufwendungen eines Berufssoldaten anlässlich seiner Verabschiedung in den Ruhestand
Nach dem NWB YAAAC-86791 ist der persönliche Anwendungsbereich des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG i. V. mit § 9 Abs. 5 EStG bei einem Arbeitnehmer nur eröffnet, wenn dieser selbst als bewirtende Person auftritt. – Anmerkung: Der BFH ließ ausdrücklich offen, ob im Streitfall überhaupt von einer Bewirtung i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG auszugehen war, weil die militärische Veranstaltung und nicht die Überlassung von Speisen und Getränken im Vordergrund stand. Ebenfalls nicht entschieden wurde die damit zusammenhängende Frage, ob der Dienstherr als Arbeitgeber mit den von ihm getragenen Aufwendungen der Abzugsbeschränkung unterliegt. Wäre dies zu bejahen, dann ergäbe sich die weitere Frage nach einer Aufteilung der Bewirtungskosten in solche aus geschäftlichem Anlass, die der Abzugsbeschränkung und den Nachweisanforderungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG unt...